Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 138
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Bei Verbrechen oder Vergehen, durch die auf andere als die eben erwähnte Weise ein Schaden oder eine Gefahr für Leben oder Eigentum herbeigeführt wurde, ist durch den Augenschein vorzüglich die Beschaffenheit der angewendeten Gewalt oder List, der gebrauchten Mittel oder Werkzeuge und die Größe des verursachten oder beabsichtigten Schadens und des entgangenen Gewinnes oder der Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen und für fremdes Eigentum zu erheben.
02.05.2025
10002326
NOR12030437
N2197523790S