Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 138,
  1. Absatz eins,Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach Paragraph 135, Absatz eins, haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen; Anordnung und Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach den Paragraphen 135, Absatz 2 bis 3 sowie 136 haben überdies zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,
    2. Ziffer 2
      die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
    3. Ziffer 3
      die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung und das Endgerät oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
    5. Ziffer 5
      die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,
    6. Ziffer 6
      im Fall des Paragraph 136, Absatz 4, die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.
  2. Absatz 2,Betreiber von Post- und Telegrafendiensten sind verpflichtet, an der Beschlagnahme von Briefen mitzuwirken und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Bewilligung zurückzuhalten; ergeht eine solche Bewilligung nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben. Anbieter (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG) und sonstige Diensteanbieter (Paragraphen 13, 16 und 18 Absatz 2, des E – Commerce – Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) sind verpflichtet, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 135, Absatz 2,) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (Paragraph 135, Absatz 3,) mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung nach Absatz 2 und ihren Umfang sowie die allfällige Verpflichtung, mit der Anordnung und Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat die Staatsanwaltschaft dem Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die Paragraphen 93, Absatz 2, 111, Absatz 3, sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Staatsanwaltschaft hat die Ergebnisse (Paragraph 134, Ziffer 5,) zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform übertragen zu lassen und zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Paragraphen 140, Absatz eins, 144, 157, Absatz 2,).
  5. Absatz 5,Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach den Paragraphen 135, Absatz 2 bis 3 sowie 136 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung und deren gerichtliche Bewilligung dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmaßnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen.

Schlagworte

Postdienst, Bildform

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40181035

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P138/NOR40181035

Navigation im Suchergebnis