Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 138,
  1. Absatz eins,Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach Paragraph 135, Absatz eins, haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung oder Bewilligung Betroffenen zu informieren; Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 b und Anordnung und Bewilligung nach den Paragraph 135, Absatz 2, 2 a und 3 und Paragraph 136, haben überdies zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,
    2. Ziffer 2
      die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
    3. Ziffer 3
      die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
    5. Ziffer 5
      die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,
    6. Ziffer 6
      im Fall des Paragraph 136, Absatz 4, die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.
  2. Absatz 2,Betreiber von Post- und Telegrafendiensten sind verpflichtet, an der Beschlagnahme von Briefen mitzuwirken und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Bewilligung zurückzuhalten; ergeht eine solche Bewilligung nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben. Anbieter (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2021) und sonstige Diensteanbieter (Paragraph 13,, Paragraph 16 und Paragraph 18, Absatz 2, ECG) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 135, Absatz 2,) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (Paragraph 135, Absatz 3,) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung. Anordnungen zur Anlassdatenspeicherung (Paragraph 135, Absatz 2 b,) haben sie unverzüglich zu entsprechen und die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 4, TKG 2021) nach Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung nach Absatz 2 und ihren Umfang sowie die allfällige Verpflichtung, mit der Anordnung und Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat die Staatsanwaltschaft dem Betreiber, Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat in den Fällen der Paragraph 135, Absatz 2 und 3 die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die Paragraphen 93, Absatz 2, 111, Absatz 3, sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Staatsanwaltschaft hat die Ergebnisse (Paragraph 134, Ziffer 5,) zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform übertragen zu lassen und zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Paragraphen 140, Absatz eins, 144, 157, Absatz 2,).
  5. Absatz 5,Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135, Absatz 2 b, hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung, in den übrigen Fällen von Ermittlungsmaßnahmen nach den Paragraphen 135 bis 136 samt deren gerichtlicher Bewilligung, dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmaßnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40238323

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P138/NOR40238323

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