Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Ausbildungsgang für Forstorgane

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Es haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      der Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierung
      1. Litera a
        der Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Absatz eins a, hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder gemäß Paragraph 106, Absatz 3 a, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder
      3. Litera c
        einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, und einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,
    2. Ziffer 2
      der Forstadjunkt oder die Forstadjunktin die erfolgreiche Absolvierung
      1. Litera a
        einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, oder
      2. Litera b
        des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur Wien,
    3. Ziffer 3
      der Forstwirt oder die Forstwirtin die Ausbildung nach Ziffer eins und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),
    4. Ziffer 4
      der Förster oder die Försterin die Ausbildung nach Ziffer 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),
    5. Ziffer 5
      der Forstwart oder die Forstwartin den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.
  2. Absatz eins a,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Masterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Masterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen.
  3. Absatz 2,Wer einen Ausbildungsgang nach Absatz eins, nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40152133

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P105/NOR40152133

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