Absatz eins,Es haben nachzuweisen:
- Ziffer einsder Forstassistent oder die Forstassistentin die erfolgreiche Absolvierung
- Litera ader Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Absatz eins a, hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder gemäß Paragraph 106, Absatz 3 a, Ziffer 2, oder
- Litera bdes Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder
- Litera ceiner Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, und einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,
- Ziffer 2der Forstadjunkt oder die Forstadjunktin die erfolgreiche Absolvierung
- Litera aeiner Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, oder
- Litera bdes Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur Wien,
- Ziffer 3der Forstwirt oder die Forstwirtin die Ausbildung nach Ziffer eins und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),
- Ziffer 4der Förster oder die Försterin die Ausbildung nach Ziffer 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),
- Ziffer 5der Forstwart oder die Forstwartin den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.