(1a)Absatz eins a,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Masterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Masterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat in dieser Verordnung weiters den Inhalt und Umfang der in Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Zusatzausbildung so festzulegen, dass damit die wesentlichen Ausbildungsunterschiede zur Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ausgeglichen werden. Für die über die Zusatzausbildung abzulegende Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des § 109a Abs. 5 bis 7 sinngemäß.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Masterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Masterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat in dieser Verordnung weiters den Inhalt und Umfang der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, genannten Zusatzausbildung so festzulegen, dass damit die wesentlichen Ausbildungsunterschiede zur Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ausgeglichen werden. Für die über die Zusatzausbildung abzulegende Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 109 a, Absatz 5 bis 7 sinngemäß.