Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

11.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Ausbildungsgang für Forstorgane

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Es haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      der Forstassistent die erfolgreiche Absolvierung
      1. Litera a
        der Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Absatz eins a, hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder
      2. Litera b
        des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder
      3. Litera c
        einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, und einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,
    2. Ziffer 2
      der Forstadjunkt die erfolgreiche Absolvierung
      1. Litera a
        einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, oder
      2. Litera b
        des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur Wien,
    3. Ziffer 3
      der Forstwirt die Ausbildung nach Ziffer eins und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),
    4. Ziffer 4
      der Förster die Ausbildung nach Ziffer 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),
    5. Ziffer 5
      der Forstwart den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.
  2. Absatz eins a,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Magisterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Magisterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen.
  3. Absatz 2,Wer einen Ausbildungsgang nach Absatz eins, nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40067058

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P105/NOR40067058

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