(1a)Absatz eins a,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Magisterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Magisterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Magisterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Magisterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen.