(2)Absatz 2,Wer einen Ausbildungsgang gemäß Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach lit. a bis d dieses Absatzes in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen. Die Bestimmung des § 104 Abs. 2 bleibt hievon unberührt.Wer einen Ausbildungsgang gemäß Absatz eins, nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Litera a bis d dieses Absatzes in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen. Die Bestimmung des Paragraph 104, Absatz 2, bleibt hievon unberührt.