(2)Absatz 2,Wer einen Ausbildungsgang nach Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.Wer einen Ausbildungsgang nach Absatz eins, nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.