Absatz eins,Es haben nachzuweisen:
- Ziffer einsder Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien,
- Ziffer 2der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2001,,
- Ziffer 3der Forstwirt die Ausbildung nach Ziffer eins und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),
- Ziffer 4der Förster die Ausbildung nach Ziffer 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),
- Ziffer 5der Forstwart den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.