Absatz eins,Es haben nachzuweisen:
- Litera ader Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien,
- Litera bder Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera g, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1971,;
- Litera cder Forstwirt die Ausbildung nach Litera a, sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst;
- Litera dder Förster die Ausbildung nach Litera b, sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst.