Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,

Text

Zustellung

Paragraph 40, (1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen

  1. Ziffer eins
    in Zivilsachen
    1. Litera a
      den Parteien und
    2. Litera b
      dem Revisor, sofern nicht die Gebühr ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß bezahlt werden kann oder nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, bestimmt worden ist;
  2. Ziffer 2
    in Strafsachen dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger;
  3. Ziffer 3
    dem Sachverständigen.
  1. Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.