Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Zustellung

Paragraph 40, (1) Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist zuzustellen

  1. Ziffer eins
    in Zivilsachen
    1. Litera a
      den Parteien und
    2. Litera b
      dem Revisor, sofern die Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt werden kann oder die Gebühr nicht nach Paragraph 37, Absatz 2, bestimmt worden ist;
  2. Ziffer 2
    in Strafsachen dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger;
  3. Ziffer 3
    dem Sachverständigen.
  1. Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.