Bundesrecht konsolidiert

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Sonderunterstützungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte


Zum Inkrafttreten vgl. Art. V Abs. 5 idF BGBl. Nr. 314/1994. Eine
diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen.

Text

Verfahren

Paragraph 8,

Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet der für die Pensionsgewährung zuständige Pensionsversicherungsträger. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR12096598

Alte Dokumentnummer

N6197320563L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/642/P8/NOR12096598

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