Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
SUG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Art. V Abs. 5 idF
BGBl. Nr. 314/1994. Eine
diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen.
Text
Verfahren
§ 8.Paragraph 8,
Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet der für die Pensionsgewährung zuständige Pensionsversicherungsträger. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Gesetzesnummer
10008279
Dokumentnummer
NOR12096598
Alte Dokumentnummer
N6197320563L