Sonderunterstützungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
Paragraph 8
30.04.1996
Zum Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch fünf, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,. Eine
diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen.
Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet der für die Pensionsgewährung zuständige Pensionsversicherungsträger. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.