Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
07.01.2018
Abkürzung
SUG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Verfahren
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(3)Absatz 3,Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt II des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt römisch zwei des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
19.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008279
Dokumentnummer
NOR40114694