Bundesrecht konsolidiert

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Sonderunterstützungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte


Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Art. V Abs. 5 idF BGBl.
Nr. 314/1994.

Text

Verfahren

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet das nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen das nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Arbeitsamt. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt römisch zwei des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers das Arbeitsamt, das den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen hätte.
  2. Absatz 2,Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Sonderunterstützung im Inland zulässig, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches, die Einhaltung der Kontrollmeldungen und die Erfüllung der Meldepflicht. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist die Gebietskrankenkasse nach dem Sitz des Arbeitsamtes zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR12096616

Alte Dokumentnummer

N6197323827L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/642/P8/NOR12096616

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