(2)Absatz 2,Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Sonderunterstützung im Inland zulässig, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches, die Einhaltung der Kontrollmeldungen und die Erfüllung der Meldepflicht. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist die Gebietskrankenkasse nach dem Sitz des Arbeitsamtes zuständig.Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Sonderunterstützung im Inland zulässig, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches, die Einhaltung der Kontrollmeldungen und die Erfüllung der Meldepflicht. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist die Gebietskrankenkasse nach dem Sitz des Arbeitsamtes zuständig.