Bundesrecht konsolidiert

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Sonderunterstützungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Verfahren

Paragraph 8,

Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt römisch zwei des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR40059392

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/642/P8/NOR40059392

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