Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 6 BGBl. Nr. 312/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Jahresausgleich

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer kann für ein Kalenderjahr bei seinem Arbeitgeber die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn er in diesem Kalenderjahr ständig beschäftigt war und nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten hat. Der Antrag ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres beim Arbeitgeber einzubringen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich bis 30. September durchzuführen. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Zivildienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben. Bei Pensionisten mit nur einer (Dauer-)Lohnsteuerkarte hat die bezugsauszahlende Stelle den Jahresausgleich ohne Antragstellung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen (Absatz 3,) nicht vor, so hat das Finanzamt über Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn
    1. Litera a
      die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Absatz eins, nicht gegeben ist oder
    2. Litera b
      der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder besondere Verhältnisse gemäß Paragraph 62, Absatz 4, nicht fristgerecht geltend gemacht hat.
    Der Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder dem sich aus Paragraph 57, Absatz 4, oder 5 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Finanzamt gestellt werden.
  3. Absatz 3,Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (Paragraph 47,) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 120 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres Lohnzettel (Paragraph 84,) jener Arbeitnehmer zu übermitteln, die keine oder eine Lohnsteuerkarte mit Ordnungszahl vorgelegt haben. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und die Form des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4,Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 3, hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 41, zur Einkommensteuer veranlagt werden.
  5. Absatz 5,Vom Finanzamt ist ein Jahresausgleich nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Schlagworte

Dauerlohnsteuerkarte, Dritte Lohnsteuerkarte, Gastarbeiterklausel

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12049027

Alte Dokumentnummer

N3198711801A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P72/NOR12049027

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