Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

21.12.1985

Außerkrafttretensdatum

23.10.1986

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Wegfall des Abs. 2:
ab 1. 1. 1985
Abschn. I Art. II Z 6 BGBl. Nr. 557/1985.

Text

Jahresausgleich

Paragraph 72, (1) Der Arbeitnehmer kann für ein Kalenderjahr bei seinem Arbeitgeber die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn er in diesem Kalenderjahr ständig beschäftigt war und nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten hat. Der Antrag ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres beim Arbeitgeber einzubringen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich bis 30. September durchzuführen. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben. Bei Pensionisten mit nur einer (Dauer-)Lohnsteuerkarte hat die bezugsauszahlende Stelle den Jahresausgleich ohne Antragstellung durchzuführen. Ist der Arbeitgeber für die Durchführung des Jahresausgleiches nicht zuständig, dann hat das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers - sofern nicht von Amts wegen ein Jahresausgleich durchzuführen ist (Absatz 3,) - über Antrag einen Jahresausgleich durchzuführen. Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder bei dem sich aus Paragraph 57, Absatz 4, BAO ergebenden Finanzamt einzubringen.

  1. Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch Abschnitt römisch eins, Artikel römisch eins, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,.)
  2. Absatz 3,Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (Paragraph 47,) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 120 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer bekanntzugeben, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben.

(4) Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 3, hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 41, zur Einkommensteuer veranlagt werden.

  1. Absatz 5,Vom Finanzamt ist ein Jahresausgleich nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.

Schlagworte

Dauerlohnsteuerkarte, Dritte Lohnsteuerkarte, Gastarbeiterklausel

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12048455

Alte Dokumentnummer

N3198513138R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P72/NOR12048455

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