(3)Absatz 3,Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 100 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 100 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) für jene Arbeitnehmer zu übergeben, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben.Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (Paragraph 47,) bezogen worden sind, deren Summe 100 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 100 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) für jene Arbeitnehmer zu übergeben, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben.