(3)Absatz 3,Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 100.000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 100.000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres dem Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer bekanntzugeben. Von dieser Verpflichtung sind die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung befreit, soweit sie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen.Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (Paragraph 47,) bezogen worden sind, deren Summe 100.000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 100.000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres dem Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer bekanntzugeben. Von dieser Verpflichtung sind die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung befreit, soweit sie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen.