(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen (Abs. 3) nicht vor, so hat das Finanzamt über Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wennLiegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen (Absatz 3,) nicht vor, so hat das Finanzamt über Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn
die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 nicht gegeben ist oderdie Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Absatz eins, nicht gegeben ist oder
der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder besondere Verhältnisse gemäß § 62 Abs. 4 nicht fristgerecht geltend gemacht hat.der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder besondere Verhältnisse gemäß Paragraph 62, Absatz 4, nicht fristgerecht geltend gemacht hat.
Der Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder dem sich aus § 57 Abs. 4 oder 5 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Finanzamt gestellt werden.Der Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder dem sich aus Paragraph 57, Absatz 4, oder 5 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Finanzamt gestellt werden.