Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

14.12.1983

Außerkrafttretensdatum

21.12.1984

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1983
Abschn. I Art. II Abs. 2 BGBl. Nr. 587/1983.
Abs. 2 Z 2 Unterabsatz vom VfGH, BGBl. Nr. 23/1985, mit Ablauf des
31.8.1985 aufgehoben.

Text

Jahresausgleich

Paragraph 72, (1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im Kalenderjahr

  1. Ziffer eins
    nicht ständig beschäftigt waren oder
  2. Ziffer 2
    sonstige Bezüge (Paragraph 67,) erhalten haben, die nicht mit den festen Steuersätzen versteuert wurden, oder
  3. Ziffer 3
    laufende Arbeitslöhne bezogen haben, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht gleich hoch waren, oder
  4. Ziffer 4
    den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß Paragraph 57, Absatz 2, oder einen Freibetrag gemäß Paragraph 62, Absatz 4, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung gemäß Paragraph 64, keinen Gebrauch gemacht hat oder
  5. Ziffer 5
    Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, geleistet haben.
    Bei Pensionisten mit Dauerlohnsteuerkarte hat die
    bezugsauszahlende Stelle den Jahresausgleich ohne Antragstellung durchzuführen.
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, Aufgehoben durch Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 38,, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,)
  7. Ziffer 7
    Anmerkung, Aufgehoben durch Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,)
  1. Absatz 2,Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Absatz eins, ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres bei der für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen
    1. Ziffer eins
      vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur von ein und demselben Arbeitgeber während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 gegeben waren; der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich bis 30. September des Kalenderjahres der zeitgerechten Antragstellung durchzuführen. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben,
    2. Ziffer 2
      vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers in allen übrigen Fällen.
    Ein Jahresausgleich auf Antrag kann für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, nicht durchgeführt werden; ausgenommen sind Arbeitnehmer, die während des ganzen Kalenderjahres im Inland ständig beschäftigt waren. Zeiten des Krankengeldbezuges bzw. des Bezuges von Arbeitslosengeld sind den Beschäftigungszeiten gleichzuhalten.
  2. Absatz 3,Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (Paragraph 47,) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 120 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer bekanntzugeben, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben.

(4) Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 3, hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 41, zur Einkommensteuer veranlagt werden.

  1. Absatz 5,Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder gemäß Absatz 3, ist nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047923

Alte Dokumentnummer

N3198313136R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P72/NOR12047923

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