Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3:Bezugszeitraum: Absatz 3 :
ab 1. 1. 1981
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 563/1980. Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,.
Abs. 2 Z 2 Unterabsatz vom VfGH, BGBl. Nr. 23/1985, mit Ablauf desAbsatz 2, Ziffer 2, Unterabsatz vom VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1985,, mit Ablauf des
31.8.1985 aufgehoben.
Text
Jahresausgleich
§ 72. (1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im KalenderjahrParagraph 72, (1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im Kalenderjahr
nicht ständig beschäftigt waren oder
sonstige Bezüge (§ 67) erhalten haben, die nicht mit den festen Steuersätzen versteuert wurden, odersonstige Bezüge (Paragraph 67,) erhalten haben, die nicht mit den festen Steuersätzen versteuert wurden, oder
laufende Arbeitslöhne bezogen haben, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht gleich hoch waren, oder
den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 57 Abs. 2 oder einen Freibetrag gemäß § 62 Abs. 4 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung gemäß § 64 keinen Gebrauch gemacht hat oderden Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß Paragraph 57, Absatz 2, oder einen Freibetrag gemäß Paragraph 62, Absatz 4, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung gemäß Paragraph 64, keinen Gebrauch gemacht hat oder
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 geleistet haben oderBeiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, geleistet haben oder
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, dieser aber nicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt wurde, oder (Anm.: richtig: wurde.)Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, dieser aber nicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt wurde, oder Anmerkung, richtig: wurde.)
(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. I Art. I Z 33, BGBl. Nr. 645/1977)Anmerkung, Aufgehoben durch Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,)
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Abs. 1 ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres bei der für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen. Der Jahresausgleich ist durchzuführenDer Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Absatz eins, ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres bei der für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen
vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur von ein und demselben Arbeitgeber während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 bis 5 gegeben waren; der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben,vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur von ein und demselben Arbeitgeber während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 gegeben waren; der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben,
vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers in allen übrigen Fällen.
Ein Jahresausgleich auf Antrag kann für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, nicht durchgeführt werden; ausgenommen sind Arbeitnehmer, die während des ganzen Kalenderjahres im Inland ständig beschäftigt waren. Zeiten des Krankengeldbezuges bzw. des Bezuges von Arbeitslosengeld sind den Beschäftigungszeiten gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 100 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 100 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) für jene Arbeitnehmer zu übergeben, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben.Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (Paragraph 47,) bezogen worden sind, deren Summe 100 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 100 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) für jene Arbeitnehmer zu übergeben, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben.
(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden. (4) Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 3, hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 41, zur Einkommensteuer veranlagt werden.
(5)Absatz 5,Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 Z. 2 oder gemäß Abs. 3 ist nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder gemäß Absatz 3, ist nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.