Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3 :

ab 1. 1. 1975

Artikel römisch zwei, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.

Absatz 2, Ziffer 2, Unterabsatz vom VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1985,, mit Ablauf des

31.8.1985 aufgehoben.

Text

Jahresausgleich

Paragraph 72, (1) Arbeitnehmer können die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn sie im Kalenderjahr

  1. Ziffer eins
    nicht ständig beschäftigt waren oder
  2. Ziffer 2
    sonstige Bezüge (Paragraph 67,) erhalten haben, die nicht mit den festen Steuersätzen versteuert wurden, oder
  3. Ziffer 3
    laufende Arbeitslöhne bezogen haben, die in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht gleich hoch waren, oder
  4. Ziffer 4
    den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß Paragraph 57, Absatz 2, oder einen Freibetrag gemäß Paragraph 62, Absatz 4, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen erhalten haben und der Arbeitgeber von seiner Berechtigung gemäß Paragraph 64, keinen Gebrauch gemacht hat oder
  5. Ziffer 5
    Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, geleistet haben oder
  6. Ziffer 6
    Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, dieser aber nicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt wurde, oder
  7. Ziffer 7
    mehr als eine Lohnsteuerkarte gehabt und sich auf der Ersten Lohnsteuerkarte eingetragene Kinderabsetzbeträge nicht in voller Höhe ausgewirkt haben.
  1. Absatz 2,Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Absatz eins, ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres bei der für die Durchführung zuständigen Stelle einzubringen. Der Jahresausgleich ist durchzuführen
    1. Ziffer eins
      vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer nur von ein und demselben Arbeitgeber während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 gegeben waren; der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben,
    2. Ziffer 2
      vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers in allen übrigen Fällen.
    Ein Jahresausgleich auf Antrag kann für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, nicht durchgeführt werden; ausgenommen sind Arbeitnehmer, die während des ganzen Kalenderjahres im Inland ständig beschäftigt waren. Zeiten des Krankengeldbezuges bzw. des Bezuges von Arbeitslosengeld sind den Beschäftigungszeiten gleichzuhalten.
  2. Absatz 3,Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (Paragraph 47,) bezogen worden sind, deren Summe 100.000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 100.000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres dem Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer bekanntzugeben. Von dieser Verpflichtung sind die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung befreit, soweit sie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen.

(4) Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 3, hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 41, zur Einkommensteuer veranlagt werden.

  1. Absatz 5,Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder gemäß Absatz 3, ist nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.