Bundesrecht konsolidiert

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Bezügegesetz Art. 4 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 273/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1972

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 26, (1) 80 v. H. des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.

  1. Absatz 2,Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 3,Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht übersteigen.

Schlagworte

Rente, Pension

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12007573

Alte Dokumentnummer

N1197213148S

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