Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bezügegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 4 § 26
Inkrafttretensdatum
01.07.1972
Außerkrafttretensdatum
30.04.1995
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.Paragraph 26, (1) 80 v. H. des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2)Absatz 2,Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage.Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage.
(3)Absatz 3,Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht übersteigen.
Schlagworte
Rente, Pension
Gesetzesnummer
10000513
Dokumentnummer
NOR12007573
Alte Dokumentnummer
N1197213148S