Bundesrecht konsolidiert

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Bezügegesetz Art. 4 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 26

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 26, (1) 80 v. H. des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

  1. Ziffer eins
    anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
  2. Ziffer 2
    die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.
  1. Absatz 2,Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich
    1. Ziffer eins
      für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
    2. Ziffer 2
      für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  2. Absatz 3,Der Ruhebezug darf
    1. Ziffer eins
      die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht überschreiten und
    2. Ziffer 2
      48% des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, nicht unterschreiten.

Anmerkung

ÜR: Zu Abs. 1: § 49 idF BGBl. Nr. 201/1996

Schlagworte

Rente, Pension

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12015859

Alte Dokumentnummer

N1199655120J

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