Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bezügegesetz Art. 4 § 26

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,80 vH des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und
    2. Ziffer 2
      die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
  2. Absatz 2,Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich
    1. Ziffer eins
      für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
    2. Ziffer 2
      für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  3. Absatz 3,Der Ruhebezug darf
    1. Ziffer eins
      die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht überschreiten und
    2. Ziffer 2
      48% des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, nicht unterschreiten.
  4. Absatz 4,Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Paragraph 27, Absatz 3, oder Paragraph 27 a, vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.

Anmerkung

ÜR: Zu Abs. 1: § 49 idF BGBl. Nr. 201/1996

Schlagworte

Rente, Pension

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR40058631

Navigation im Suchergebnis