§ 26. (1) 80 vH des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 26, (1) 80 vH des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und
die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
(2)Absatz 2,Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sichDer Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich
für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3)Absatz 3,Der Ruhebezug darf
die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten unddie Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht überschreiten und
48% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.48% des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, nicht unterschreiten.