Bundesrecht konsolidiert

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Bezügegesetz Art. 4 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 26

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

02.02.1996

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 26, (1) 80 v. H. des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.

  1. Absatz 2,Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich
    1. Ziffer eins
      für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
    2. Ziffer 2
      für jedes restliche bezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  2. Absatz 3,Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht übersteigen.

Schlagworte

Rente, Pension

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12015415

Alte Dokumentnummer

N1199547904J

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