Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bezügegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 4 § 26
Inkrafttretensdatum
01.05.1995
Außerkrafttretensdatum
02.02.1996
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.Paragraph 26, (1) 80 v. H. des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2)Absatz 2,Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sichDer Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich
für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
für jedes restliche bezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3)Absatz 3,Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht übersteigen.
Schlagworte
Rente, Pension
Gesetzesnummer
10000513
Dokumentnummer
NOR12015415
Alte Dokumentnummer
N1199547904J