Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1972

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Paragraph 26, (1) 80 v. H. des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.

  1. Absatz 2,Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 3,Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht übersteigen.