Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 26Artikel 4, Paragraph 26
Text
§ 26. (1) 80 v. H. des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.Paragraph 26, (1) 80 v. H. des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2)Absatz 2,Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage.Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage.
(3)Absatz 3,Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht übersteigen.