Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die Paragraphen 22, Absatz 2, letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit den Maßgaben, dass Ausdrucke des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (Paragraph 7,), und dass im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ der Ausdruck „Wahlkarte 2“ aufzuscheinen hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,)

Schlagworte

Berichtigungsverfahren

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40188299

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P5/NOR40188299

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