Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
BG
§ 5
01.01.2018
BPräsWG
10/04 Wahlen
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit den Maßgaben, dass Ausdrucke des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7), und dass im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ der Ausdruck „Wahlkarte 2“ aufzuscheinen hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)
Berichtigungsverfahren
09.11.2017
10000494
NOR40188299