Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im übrigen die Paragraphen 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (Paragraph 7,).
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,)

Schlagworte

Einspruchsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12017059

Alte Dokumentnummer

N1199855172L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P5/NOR12017059

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