Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1982

Außerkrafttretensdatum

14.03.1990

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 5, (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

  1. Absatz 2,Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl, den Ort der Ausübung des Wahlrechtes und die Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 41, 42 Absatz eins, 2 und 4 und 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen (Paragraph 7,), und die Wahlkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1971, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)

  1. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,)

Schlagworte

Einspruchsverfahren

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12010220

Alte Dokumentnummer

N11982133470

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P5/NOR12010220

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