Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die Paragraphen 22, Absatz 2, letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (Paragraph 7,).

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,)

Schlagworte

Berichtigungsverfahren

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40152819

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P5/NOR40152819

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