Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die Paragraphen 22, Absatz 2, letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (Paragraph 7,).
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,)

Schlagworte

Einspruchsverfahren

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40129379

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P5/NOR40129379

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