Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im übrigen die Paragraphen 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (Paragraph 7,).
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,)