Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 10, Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 68 Absatz eins, erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, daß der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem leeren Wahlkuvert zu übergeben und das inliegende verschließbare Wahlkuvert zu vernichten hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, 68 Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 3 und 4 sowie 69 bis 74 NRWO sinngemäß, der Paragraph 61, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (Paragraph 9,) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12014532

Alte Dokumentnummer

N1199328086J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P10/NOR12014532

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