§ 10. Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können und auch Wahlkartenwähler vom Wahlleiter neben dem Wahlkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten. Paragraph 10, Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 69, des Paragraph 70, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 3 und 4 sowie der Paragraphen 71 bis 74 a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (Paragraph 9,) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können und auch Wahlkartenwähler vom Wahlleiter neben dem Wahlkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.