Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

14.03.1990

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 10, Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 69, des Paragraph 70, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 3 und 4 sowie der Paragraphen 71 bis 74 a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (Paragraph 9,) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können und auch Wahlkartenwähler vom Wahlleiter neben dem Wahlkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.

Schlagworte

Heilanstalten

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12011427

Alte Dokumentnummer

N11985183010

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P10/NOR12011427

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