Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

15.03.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 10, Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 62 und 63 bis 69, des Paragraph 70, Absatz eins, erster bis fünfter Satz mit der Ergänzung, daß einem Wahlkartenwähler, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, Paragraph 70, Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 3 und 4 sowie der Paragraphen 71 bis 74 a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (Paragraph 9,) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

Schlagworte

Heilanstalten

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12013150

Alte Dokumentnummer

N1199010854H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P10/NOR12013150

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