§ 10. Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster bis fünfter Satz mit der Ergänzung, daß einem Wahlkartenwähler, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, § 70 Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können. Paragraph 10, Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 62 und 63 bis 69, des Paragraph 70, Absatz eins, erster bis fünfter Satz mit der Ergänzung, daß einem Wahlkartenwähler, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, Paragraph 70, Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 3 und 4 sowie der Paragraphen 71 bis 74 a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (Paragraph 9,) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.