Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,
Paragraph 10
01.05.1993
31.12.1998
Paragraph 10, Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 68 Absatz eins, erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, daß der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem leeren Wahlkuvert zu übergeben und das inliegende verschließbare Wahlkuvert zu vernichten hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, 68 Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 3 und 4 sowie 69 bis 74 NRWO sinngemäß, der Paragraph 61, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (Paragraph 9,) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.