(9)Absatz 9,Die Wahlkarte, samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang am achten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Wahlkuverts aus verspätet eingelangten Wahlkarten sowie Wahlkuverts aus Wahlkarten für den zweiten Wahlgang, die vor dem in Abs. 4 genannten Zeitpunkt bestätigt worden sind, sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.Die Wahlkarte, samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang am achten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Wahlkuverts aus verspätet eingelangten Wahlkarten sowie Wahlkuverts aus Wahlkarten für den zweiten Wahlgang, die vor dem in Absatz 4, genannten Zeitpunkt bestätigt worden sind, sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.