Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 10, (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 55, 57 bis 67, 69 bis 73 Absatz 3, erster Satz sowie 73 Absatz 4 bis 74 NRWO, der Paragraph 61, NRWO jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (Paragraph 9,) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

  1. Absatz 2,Wahlkartenwähler können ihre Stimme in jedem Wahllokal abgeben.
  2. Absatz 3,Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der Bestimmungen der Absatz 4 bis 9 rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.
  3. Absatz 4,Die Stimmabgabe im Ausland kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, die Stimmabgabe für den zweiten Wahlgang frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.
  4. Absatz 5,Die Stimmabgabe im Ausland bedarf der Bestätigung auf der Wahlkarte durch
    1. Ziffer eins
      eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person oder nach dem Recht des Aufenthaltsstaats zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder
    2. Ziffer 2
      den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einen von ihm hierzu bestimmten Beamten oder
    3. Ziffer 3
      einen volljährigen Zeugen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der über einen gültigen Reisepaß verfügt, dessen Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.
  5. Absatz 6,Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.
  6. Absatz 7,Aus der Bestätigung haben die Identität des Wählers sowie der Ort, der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich ausgestellt worden sein.
  7. Absatz 8,Jene Arten der Ausübung des Wahlrechts, die der Aufenthaltsstaat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.
  8. Absatz 9,Die Wahlkarte, samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang am achten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Wahlkuverts aus verspätet eingelangten Wahlkarten sowie Wahlkuverts aus Wahlkarten für den zweiten Wahlgang, die vor dem in Absatz 4, genannten Zeitpunkt bestätigt worden sind, sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12017064

Alte Dokumentnummer

N1199855177L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P10/NOR12017064

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