Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 55, 57 bis 67, 69 bis 72, 73 Absatz eins bis Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, sowie 74 NRWO, der Paragraph 61, NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (Paragraph 9,) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.
  2. Absatz 2,Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend Paragraph 5 a, Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
  3. Absatz 3,Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen und entweder so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal des Stimmbezirks der Bezirkswahlbehörde während der Öffnungszeiten des Wahllokals abzugeben. Bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag ist eine Wahlkarte für den Fall, dass ihre Übermittlung bei einer Stimmabgabe im Ausland im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgt, an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer danach vorgelegten Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. Ziffer 2
      die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
    3. Ziffer 3
      die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das weiße Wahlkuvert enthält,
    4. Ziffer 4
      die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
    5. Ziffer 5
      die Wahlkarte zwei oder mehrere weiße Wahlkuverts enthält,
    6. Ziffer 6
      die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,
    7. Ziffer 7
      das Wahlkuvert beschriftet ist,
    8. Ziffer 8
      die Prüfung auf Unversehrtheit (Paragraph 90, Absatz eins, NRWO) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    9. Ziffer 9
      aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder
    10. Ziffer 10
      die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des Stimmbezirks abgegeben worden ist, oder
    11. Ziffer 11
      die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang vor dem neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs einlangt oder offenkundig vor diesem Tag zur Stimmabgabe verwendet worden ist.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,)

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR40129385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P10/NOR40129385

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