(1)Absatz eins,Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 55, 57 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sowie 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 55, 57 bis 67, 69 bis 72, 73 Absatz eins bis Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, sowie 74 NRWO, der Paragraph 61, NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (Paragraph 9,) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.