Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Patentanwaltsgesetz § 25

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

15.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Der Kanzleisitz (Niederlassung) des Patentanwalts oder der Patentanwalts-Gesellschaft ist das Büro oder die Geschäftsstelle, in dem alle personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung des Patentanwaltsberufs geschaffen sind und welches zumindest von einem Beschäftigten oder Ermächtigten dauerhaft betrieben wird, ohne dass dieser Beschäftigte oder Ermächtigte zur Ausübung patentanwaltlicher Dienstleistungen befugt ist, sofern er nicht selbst die Befugnis zur Ausübung des patentanwaltlichen Berufs besitzt. Die Erteilung einer bloßen Zustellbevollmächtigung allein begründet keinen Kanzleisitz.
  2. Absatz 2,Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt oder der Patentanwalts-Gesellschaft frei. Die eingetretene Änderung dieses Sitzes ist jedoch binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt unverzüglich Mitteilung zu erstatten und die Kundmachung der Sitzverlegung im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Möglichkeit der freien Wahl des Wohnsitzes des Patentanwalts oder des satzungsmäßigen Sitzes der Patentanwalts-Gesellschaft wird durch die Bestimmungen über den Kanzleisitz nicht beschränkt.

Anmerkung

Unter „Sitz“ ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40233174

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P25/NOR40233174

Navigation im Suchergebnis