Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

22.05.2019

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 25,

Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Anmerkung

Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40152794

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P25/NOR40152794

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