Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

07.07.1967

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 25,

Die Wahl und Änderung des Sitzes der Kanzlei steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hievon dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und die Kundmachung der Sitzverlegung auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und in den Amtsblättern jener Bundesländer, in denen der frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.

Anmerkung

Unter „Sitz“ ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027646

Alte Dokumentnummer

N2196714661T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P25/NOR12027646

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