Absatz eins,Der Kanzleisitz (Niederlassung) des Patentanwalts oder der Patentanwalts-Gesellschaft ist das Büro oder die Geschäftsstelle, in dem alle personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung des Patentanwaltsberufs geschaffen sind und welches zumindest von einem Beschäftigten oder Ermächtigten dauerhaft betrieben wird, ohne dass dieser Beschäftigte oder Ermächtigte zur Ausübung patentanwaltlicher Dienstleistungen befugt ist, sofern er nicht selbst die Befugnis zur Ausübung des patentanwaltlichen Berufs besitzt. Die Erteilung einer bloßen Zustellbevollmächtigung allein begründet keinen Kanzleisitz.