Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

10.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 25,

Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Anmerkung

Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40096007

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P25/NOR40096007

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